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==Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-Württemberg eingereicht==
 
==Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-Württemberg eingereicht==
  
Drei Autofahrer haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz erhoben, das der Polizei in Baden-Württemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die Autofahrer, die aus Freiburg und aus dem Schwarzwald kommen, monieren in ihrer Beschwerdeschrift,<ref>...</ref> der Kfz-Massenabgleich werde "in Abwesenheit jeder Gefahr" zugelassen. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert sind, müssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs "mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen".
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Drei Autofahrer haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-Württemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die Autofahrer, wohnhaft in Freiburg und im Schwarzwald, monieren in ihrer Beschwerde,<ref>...</ref> die schwarz-gelbe Landtagsmehrheit hätte den Kfz-Massenabgleich "in Abwesenheit jeder Gefahr" zugelassen. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert sind, müssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs "mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen".
  
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen in den Landesgesetzen von Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben. Nach Überprüfung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-württembergischen Gesetzes zur Einführung des Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an diese erste Massenkontrolltechnologie im öffentlichen Raum unvereinbar ist:
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen in den Landesgesetzen von Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben.<ref>http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html</ref> Nach Überprüfung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-württembergischen Gesetzes zur Einführung eines Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an diese erste Massenkontrolltechnologie im öffentlichen Raum unvereinbar ist:
  
#In Baden-Württemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich ausschließlich beim Bund, also beim Deutschen Bundestag sieht.  
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#In Baden-Württemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich ausschließlich beim Bund, also beim Deutschen Bundestag sieht. In der Strafprozessordnung ist ein massenhafter Abgleich des Straßenverkehrs aus gutem Grund nicht vorgesehen.
#Die Befugnis ist unbestimmt und so weit gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann die Polizei von ihr Gebrauch machen kann. Diese Frage der polizeilichen Willkür zu überlassen, verstößt das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.
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#Die Befugnis ist unbestimmt und so weit gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann die Polizei von ihr Gebrauch machen kann. Diese Frage der polizeilichen Willkür zu überlassen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.
#Wird der Bürger nicht angehalten, erfährt er nicht, wann und unter welchen Umständen sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten wird. Damit können die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Regelfall nicht überprüfen. Nach dem Grundgesetz müssen Polizeieinsätze stets durch die Gerichte überprüfbar sein.
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#Wird der Bürger nicht angehalten, erfährt er nicht, wann und unter welchen Umständen sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten worden ist. Daher können die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Regelfall nicht überprüfen. Nach dem Grundgesetz muss staatliches Handeln aber stets durch die Gerichte überprüfbar sein.
  
Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Klage gegen ein ähnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. 1 BvR 1443/08).<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=262</ref> Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in München eine Klage anhängig.<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=1697</ref> Der bayerische Landtag hat der Landesregierung zudem 20 kritische Fragen über die Maßnahme zukommenn lassen, etwa in wie vielen Fällen "überhaupt Folgemaßnahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen" wurden.<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=1813</ref> Die schwarz-gelb-grüne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu "streichen".<ref>http://bildungsthema.de/__oneclick_uploads/2009/11/sl_dokument.pdf</ref>
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Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Klage gegen ein ähnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. 1 BvR 1443/08).<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=262</ref> Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in München eine Klage anhängig.<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=1697</ref> Der bayerische Landtag hat der Landesregierung im Oktober 20 kritische Fragen<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=1813</ref> über die Maßnahme zukommen lassen, etwa in wie vielen Fällen "überhaupt Folgemaßnahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen" wurden. Die schwarz-gelb-grüne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag vergangene Woche festgelegt, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu "streichen".<ref>http://bildungsthema.de/__oneclick_uploads/2009/11/sl_dokument.pdf</ref>
  
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nun erhobene Beschwerde kann für 2010 oder 2011 erwartet werden.
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Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nun erhobene Beschwerde kann für 2010 oder 2011 gerechnet werden. Die Beschwerdeführer fordern den Landtag aber auf, das Gesetz freiwillig wieder aufzuheben. "Das Kfz-Scanning bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden sollte", begründet der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauß, der die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.
  
 
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Version vom 20. November 2009, 19:22 Uhr

Entwurf Presseerklärung der Beschwerdeführer vom ...:

Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-Württemberg eingereicht

Drei Autofahrer haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-Württemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die Autofahrer, wohnhaft in Freiburg und im Schwarzwald, monieren in ihrer Beschwerde,[1] die schwarz-gelbe Landtagsmehrheit hätte den Kfz-Massenabgleich "in Abwesenheit jeder Gefahr" zugelassen. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert sind, müssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs "mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen".

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen in den Landesgesetzen von Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben.[2] Nach Überprüfung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-württembergischen Gesetzes zur Einführung eines Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an diese erste Massenkontrolltechnologie im öffentlichen Raum unvereinbar ist:

  1. In Baden-Württemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich ausschließlich beim Bund, also beim Deutschen Bundestag sieht. In der Strafprozessordnung ist ein massenhafter Abgleich des Straßenverkehrs aus gutem Grund nicht vorgesehen.
  2. Die Befugnis ist unbestimmt und so weit gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann die Polizei von ihr Gebrauch machen kann. Diese Frage der polizeilichen Willkür zu überlassen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.
  3. Wird der Bürger nicht angehalten, erfährt er nicht, wann und unter welchen Umständen sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten worden ist. Daher können die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Regelfall nicht überprüfen. Nach dem Grundgesetz muss staatliches Handeln aber stets durch die Gerichte überprüfbar sein.

Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Klage gegen ein ähnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. 1 BvR 1443/08).[3] Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in München eine Klage anhängig.[4] Der bayerische Landtag hat der Landesregierung im Oktober 20 kritische Fragen[5] über die Maßnahme zukommen lassen, etwa in wie vielen Fällen "überhaupt Folgemaßnahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen" wurden. Die schwarz-gelb-grüne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag vergangene Woche festgelegt, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu "streichen".[6]

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nun erhobene Beschwerde kann für 2010 oder 2011 gerechnet werden. Die Beschwerdeführer fordern den Landtag aber auf, das Gesetz freiwillig wieder aufzuheben. "Das Kfz-Scanning bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden sollte", begründet der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauß, der die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.

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