Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

Aus daten-speicherung.de
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
== Präambel ==
+
Entwurf einer Satzung des
 +
Fördervereins Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.
  
Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu sammeln. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für den Datenschutz und insbesondere gegen die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten einsetzt.
+
==§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr==
  
== § 1 Name und Sitz ==
+
Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.
 
 
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt »Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.«
 
  
 
Er hat seinen Sitz in Berlin.
 
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Zeile 11: Zeile 10:
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
== § 2 Vereinszweck ==
+
==§ 2 Vereinszweck==
 +
 
 +
Zweck des Vereins ist die Förderung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und weiterer Bürgerrechte. [Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.] Der Verein arbeitet zur Erreichung dieses Zwecks eng mit dem Bürgerrechtsbündnis „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ (www.vorratsdatenspeicherung.de, „AK Vorrat“) zusammen und finanziert dessen gemeinnützige Aktionen.
 +
 
 +
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internetnutzern, der sich für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und insbesondere gegen die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten einsetzt.
 +
 
 +
==§ 3 Mittelvewendung==
  
Zweck des Fördervereins ist alleine die Finanzierung von gemeinnützigen Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (siehe Präambel). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
+
Mittel des Vereins werden nur mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ausgegeben. Der Verein bewilligt vom Arbeitskreis angeforderte Mittel immer dann, dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.
  
== § 3 Mittelverwendung ==
+
Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Die Angaben sind zu erläutern.
  
Mittel des Vereins werden nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ausgegeben. Der Verein bewilligt vom Arbeitskreis angeforderte Mittel immer dann, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.
+
==§ 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen==
  
Der Vorstand veröffentlicht alle Kontenbewegungen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens aber alle sechs Monate - auf der internen Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Ausgaben werden erläutert.
+
Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
+
Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung erfolgt vor allem durch Spenden.
  
== § 4 Mitgliedschaft ==  
+
==§ 5 Mitglieder; Beitrag==
  
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. In dem Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein rechtsverbindlich mit dem Mitglied kommunizieren kann.
+
Jede volljährige natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Der Austritt ist zum Ablauf eines jeden Quartals möglich und muss dem Vorstand einen Monat vorher erklärt werden.
  
 
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
 
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  
== § 5 Mitgliederversammlung ==
+
==§ 6 Mitgliederversammlung==
  
Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt.
+
Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt. Der Vorstand lädt in Textform (z.B. per E-Mail) zwei Wochen im Voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand zu festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  
Der Vorstand lädt in Textform (zum Beispiel per E-Mail) zwei Wochen im voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.  
+
Die Mitgliedsversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder Beschlüsse. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.  
+
Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit von mindestens über 50% aller Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung muss solche Themen binnen 21 Tagen nach Einberufung der Versammlung beschließen, andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Kommen bei einer solchen Versammlung nicht über 50% aller Vereinsmitglieder zusammen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.
  
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit von mindestens 50,1% aller Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung muss solche Themen binnen 21 Tagen nach Einberufung der Versammlung beschließen, ansonsten gilt seine Zustimmung als erteilt. Kommen bei einer solchen Versammlung nicht mindestens 50,1% aller Vereinsmitglieder zusammen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden bei der eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.  
+
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können entsprechende Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden.
  
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können entsprechende Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden.  
+
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand seine Beschlussfassung zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese dann zu behandeln.
  
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand seine Beschlussfassungen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese dann zu behandeln.
+
Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet).
+
==§ 7 Vorstand==
  
== § 6 Vorstand ==
+
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
+
Der Vorstand ist für alle vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die schriftliche Protokolle angefertigt werden.
  
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
+
Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.  
+
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  
Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet).
+
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
  
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
+
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
 
  
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
+
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand beschließt. [Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.]

Version vom 15. November 2009, 12:59 Uhr

Entwurf einer Satzung des Fördervereins Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und weiterer Bürgerrechte. [Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.] Der Verein arbeitet zur Erreichung dieses Zwecks eng mit dem Bürgerrechtsbündnis „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ (www.vorratsdatenspeicherung.de, „AK Vorrat“) zusammen und finanziert dessen gemeinnützige Aktionen.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internetnutzern, der sich für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und insbesondere gegen die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten einsetzt.

§ 3 Mittelvewendung

Mittel des Vereins werden nur mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ausgegeben. Der Verein bewilligt vom Arbeitskreis angeforderte Mittel immer dann, dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.

Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Die Angaben sind zu erläutern.

§ 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen

Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung erfolgt vor allem durch Spenden.

§ 5 Mitglieder; Beitrag

Jede volljährige natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Der Austritt ist zum Ablauf eines jeden Quartals möglich und muss dem Vorstand einen Monat vorher erklärt werden.

Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 6 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt. Der Vorstand lädt in Textform (z.B. per E-Mail) zwei Wochen im Voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand zu festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliedsversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit von mindestens über 50% aller Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung muss solche Themen binnen 21 Tagen nach Einberufung der Versammlung beschließen, andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Kommen bei einer solchen Versammlung nicht über 50% aller Vereinsmitglieder zusammen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können entsprechende Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand seine Beschlussfassung zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese dann zu behandeln.

Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).

§ 7 Vorstand

Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die schriftliche Protokolle angefertigt werden.

Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.

§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks

Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand beschließt. [Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.]