Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen

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=Erster Vorschlag: Satzung Förderverein=
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Entwurf einer Satzung des
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Fördervereins Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.
  
 
== Präambel ==
 
== Präambel ==
  
Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu sammeln. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für den Datenschutz und insbesondere gegen die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten einsetzt.
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Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angestoßene Aktionen zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.
  
== § 1 Name und Sitz ==
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== § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ==
  
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt »Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.«
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Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in ... Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
Er hat seinen Sitz in Berlin.
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== § 2 Vereinszweck ==
  
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
+
Zweck des Vereins ist  
  
== § 2 Vereinszweck ==
+
#die Förderung des demokratischen Staatswesens im Wege der öffentlichen Aufklärung über das Grundrecht jedes Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, das elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist,
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#die Erforschung der informationellen Selbstbestimmung, von Einschränkungen derselben und von Technologien zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung,
 +
#die Förderung der Völkerverständigung durch grenzüberschreitende Aktivitäten zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung.
  
Zweck des Fördervereins ist alleine die Finanzierung von gemeinnützigen Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (siehe Präambel). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
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Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Freiheit jedes Menschen von ausufernder Überwachung, insbesondere die Freiheit von einer unverhältnismäßigen Massenerfassung von Informationen über die gesamte Bevölkerung.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref>
  
== §&nbsp;3 Mittelverwendung ==
+
== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
  
Mittel des Vereins werden nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ausgegeben. Der Verein bewilligt vom Arbeitskreis angeforderte Mittel immer dann, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.
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(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beantragte Ausgaben immer dann, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen.  
  
Der Vorstand veröffentlicht alle Kontenbewegungen in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens aber alle sechs Monate - auf der internen Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Ausgaben werden erläutert.
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(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.
  
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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== § 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen==
  
== §&nbsp;4 Mitgliedschaft ==
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(1) Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. In dem Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein rechtsverbindlich mit dem Mitglied kommunizieren kann.
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(2) Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung des Vereins erfolgt vor allem durch Spenden.
  
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
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==§ 5 Mitglieder; Beitrag==
  
== §&nbsp;5 Mitgliederversammlung ==
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(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  
Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt.
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(2) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  
Der Vorstand lädt in Textform (zum Beispiel per E-Mail) zwei Wochen im voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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==§ 6 Mitgliederversammlung==
  
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder Beschlüsse. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.  
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(1) Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt. Der Vorstand lädt in Textform (z.B. per E-Mail) zwei Wochen im Voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen.
  
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit von mindestens 50,1% aller Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung muss solche Themen binnen 21 Tagen nach Einberufung der Versammlung beschließen, ansonsten gilt seine Zustimmung als erteilt. Kommen bei einer solchen Versammlung nicht mindestens 50,1% aller Vereinsmitglieder zusammen, kann eine zweite Versammlung einberufen werden bei der eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht.  
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(2) Die Mitgliedsversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können entsprechende Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden.  
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(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der absoluten Mehrheit aller Vereinsmitglieder, im Fall von Satzungsänderungen zusätzlich der Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Verweigert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seine Zustimmung nicht binnen eines Monats, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Wird bei der Abstimmung über einen Antrag die erforderliche absolute Mehrheit aller Vereinsmitglieder nicht erreicht, so kann frühestens nach einem Monat eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der über den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand seine Beschlussfassungen zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese dann zu behandeln.
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(4) Stehen der Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können die erforderlichen Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden. Verweigert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seine Zustimmung nicht binnen eines Monats, so gilt seine Zustimmung als erteilt.  
  
Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet).
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(5) Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese zu behandeln.
  
== §&nbsp;6 Vorstand ==
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(6) Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
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==§ 7 Vorstand==
  
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
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(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.  
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(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Protokolle in Schrift- oder Textform angefertigt werden. Die Protokolle werden in die interne Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingestellt.
  
Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet).
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(3) Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
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(4) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
 
  
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
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(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
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(6) Zur Vertretung des Vereins gegenüber dem Registergericht und den Finanzbehörden ist das erste Vorstandsmitglied alleine berechtigt.
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==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
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Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref>
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Beschlossen am: ...2010
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Unterschriften der Gründungsmitglieder: ...
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Anmerkungen:
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<references />

Aktuelle Version vom 9. Februar 2010, 09:12 Uhr

Entwurf einer Satzung des Fördervereins Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.

Präambel[Bearbeiten]

Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angestoßene Aktionen zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr[Bearbeiten]

Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in ... Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck[Bearbeiten]

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung des demokratischen Staatswesens im Wege der öffentlichen Aufklärung über das Grundrecht jedes Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, das elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist,
  2. die Erforschung der informationellen Selbstbestimmung, von Einschränkungen derselben und von Technologien zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung,
  3. die Förderung der Völkerverständigung durch grenzüberschreitende Aktivitäten zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Freiheit jedes Menschen von ausufernder Überwachung, insbesondere die Freiheit von einer unverhältnismäßigen Massenerfassung von Informationen über die gesamte Bevölkerung.[1]

§ 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung[Bearbeiten]

(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beantragte Ausgaben immer dann, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen.

(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.

§ 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen[Bearbeiten]

(1) Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung des Vereins erfolgt vor allem durch Spenden.

§ 5 Mitglieder; Beitrag[Bearbeiten]

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 6 Mitgliederversammlung[Bearbeiten]

(1) Mitgliederversammlungen finden auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder oder auf Initiative des Vorstands statt. Der Vorstand lädt in Textform (z.B. per E-Mail) zwei Wochen im Voraus die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein; eine Benachrichtigung geht auch an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedsversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der absoluten Mehrheit aller Vereinsmitglieder, im Fall von Satzungsänderungen zusätzlich der Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Verweigert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seine Zustimmung nicht binnen eines Monats, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Wird bei der Abstimmung über einen Antrag die erforderliche absolute Mehrheit aller Vereinsmitglieder nicht erreicht, so kann frühestens nach einem Monat eine zweite Versammlung einberufen werden, bei der über den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Stehen der Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so können die erforderlichen Änderungen mit einfacher Mehrheit und mit Zustimmung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung beschlossen werden. Verweigert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seine Zustimmung nicht binnen eines Monats, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

(5) Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist berechtigt, dem Vorstand Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat diese zu behandeln.

(6) Mitgliederversammlungen finden in einer Weise statt, die die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).

§ 7 Vorstand[Bearbeiten]

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Protokolle in Schrift- oder Textform angefertigt werden. Die Protokolle werden in die interne Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingestellt.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.

(6) Zur Vertretung des Vereins gegenüber dem Registergericht und den Finanzbehörden ist das erste Vorstandsmitglied alleine berechtigt.

§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks[Bearbeiten]

Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. [2]

Beschlossen am: ...2010

Unterschriften der Gründungsmitglieder: ...


Anmerkungen:

  1. Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.
  2. Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.