Bearbeiten von „Telekom-Skandal-Urteil“

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<div align="right">614</div>Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
 
<div align="right">614</div>Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
  
===Urteil des Bundesgerichtshofs, 2 StR 591/11===
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===Hinweis===
  
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer festgestellt wird ([http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20StR%20591%2F11&Suche=2%20str%20591%2F11 Urteil vom 10.10.2012]). Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
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Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, es sind Rechtsmittel eingelegt.
  
 
===Weitere Informationen===
 
===Weitere Informationen===

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