Bearbeiten von „Satzungsentwurf“

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== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
 
== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
  
(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beantragte Ausgaben immer dann, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen.  
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(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn ihm dies rechtlich möglich ist. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beschlossene Ausgaben immer dann, wenn ihm dies rechtlich möglich ist.
  
 
(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.
 
(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.

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