Bearbeiten von „Satzungsentwurf“
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== Präambel == | == Präambel == | ||
− | Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für | + | Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt. |
− | == § 1 Name | + | == § 1 Name und Sitz == |
− | Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen | + | Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. |
− | + | Er hat seinen Sitz in Berlin. | |
− | + | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
− | + | == § 2 Vereinszweck == | |
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− | + | Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiheit von ausufernder Überwachung und insbesondere von einer Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref> In diesem Rahmen wird der Verein alleine zur Förderung gemeinnütziger Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung tätig (siehe Präambel). | |
− | == § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung == | + | == § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung == |
− | + | Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist. Insbesondere bewilligt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angeforderte Mittel immer dann, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist. | |
− | + | Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Die Angaben sind zu erläutern. | |
== § 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen== | == § 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen== | ||
− | + | Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. | |
− | + | Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung des Vereins erfolgt vor allem durch Spenden. | |
==§ 5 Mitglieder; Beitrag== | ==§ 5 Mitglieder; Beitrag== | ||
− | + | Jede volljährige natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. | |
− | + | Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. | |
==§ 6 Mitgliederversammlung== | ==§ 6 Mitgliederversammlung== | ||
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==§ 7 Vorstand== | ==§ 7 Vorstand== | ||
− | + | Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden. | |
− | + | Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Protokolle in Schrift- oder Textform angefertigt werden. | |
− | + | Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz). | |
− | + | Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. | |
− | + | Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz. | |
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==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks== | ==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks== | ||
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref> | Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref> | ||
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