Bearbeiten von „Satzungsentwurf“

Zur Navigation springen Zur Suche springen

 

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und speichere dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.

Aktuelle Version Dein Text
Zeile 4: Zeile 4:
 
== Präambel ==
 
== Präambel ==
  
Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angestoßene Aktionen zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.
+
Der Förderverein wird gebildet, um Finanzmittel für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu sammeln und sonstige Tätigkeiten für den Arbeitskreis zu übernehmen, die ein nicht eingetragener Zusammenschluss nicht vornehmen kann. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet-Nutzern, der sich für die Freiheit von ausufernder Überwachung im Allgemeinen und gegen die Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im Besonderen einsetzt.
  
== § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ==
+
== § 1 Name und Sitz ==
  
Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in ... Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
+
Der Verein heißt „Förderverein für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.
  
== § 2 Vereinszweck ==
+
Er hat seinen Sitz in Berlin.
  
Zweck des Vereins ist  
+
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
#die Förderung des demokratischen Staatswesens im Wege der öffentlichen Aufklärung über das Grundrecht jedes Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, das elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist,
+
== § 2 Vereinszweck ==
#die Erforschung der informationellen Selbstbestimmung, von Einschränkungen derselben und von Technologien zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung,
 
#die Förderung der Völkerverständigung durch grenzüberschreitende Aktivitäten zur Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung.
 
  
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Freiheit jedes Menschen von ausufernder Überwachung, insbesondere die Freiheit von einer unverhältnismäßigen Massenerfassung von Informationen über die gesamte Bevölkerung.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref>
+
Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiheit von ausufernder Überwachung und insbesondere von einer Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten.<ref>Anm.: Die Unterstützung des AK Vorrat kann gem. AO nicht direkt als Primärzweck angegeben werden, weil das kein steuerbegünstigter Zweck und der AK Vorrat auch selbst kein (gemeinnütziger) Verein ist.</ref> In diesem Rahmen wird der Verein alleine zur Förderung gemeinnütziger Aktivitäten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung tätig (siehe Präambel).
  
== § 3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
+
== §&nbsp;3 Tätigkeit nach außen; Mittelverwendung ==
  
(1) Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen. Insbesondere tätigt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung beantragte Ausgaben immer dann, wenn steuervergünstigungsrechtliche und sonstige Gesetze nicht entgegen stehen.  
+
Der Verein wird nach außen nur mit Zustimmung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätig. Dies gilt insbesondere für die Auszahlung von Finanzmitteln. Der Verein wird auf Antrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung immer dann tätig, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist. Insbesondere bewilligt der Verein vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung angeforderte Mittel immer dann, wenn dies vom Zweck der Gemeinnützigkeit gedeckt ist.
  
(2) Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, wobei die Identität von Spendern zu anonymisieren ist. Angaben sind auf Verlangen eines Mitglieds oder des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zu erläutern.
+
Der Vorstand veröffentlicht alle Kontobewegungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 6 Monate, auf der internen Internetseite des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung. Die Angaben sind zu erläutern.
  
 
== § 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen==
 
== § 4 Gemeinnützigkeit; Einnahmen; Zuwendungen==
  
(1) Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
+
Der Verein verfolgt nur und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  
(2) Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung des Vereins erfolgt vor allem durch Spenden.
+
Zuwendungen aus Vereinsmitteln an Mitglieder im Zusammenhang mit deren Vereinsfunktion finden nicht statt. Die Finanzierung des Vereins erfolgt vor allem durch Spenden.
  
 
==§ 5 Mitglieder; Beitrag==
 
==§ 5 Mitglieder; Beitrag==
  
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
+
Jede volljährige natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Im Aufnahmeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die der Verein mit dem Mitglied rechtsverbindlich kommunizieren kann. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  
(2) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
+
Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  
 
==§ 6 Mitgliederversammlung==
 
==§ 6 Mitgliederversammlung==
Zeile 54: Zeile 52:
 
==§ 7 Vorstand==
 
==§ 7 Vorstand==
  
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
+
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Anzahl geschäftsführende Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Protokolle in Schrift- oder Textform angefertigt werden. Die Protokolle werden in die interne Internetseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingestellt.
+
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Protokolle in Schrift- oder Textform angefertigt werden.
  
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
+
Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass Beschlüsse in einem Verfahren gefasst werden, das seine persönliche Anwesenheit nicht erfordert (z.B. Umlaufverfahren, Internet, Telefonkonferenz).
  
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
+
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
+
Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keine Vergütung, keine Auslagenerstattung und keinen Fahrtkostenersatz.
 
 
(6) Zur Vertretung des Vereins gegenüber dem Registergericht und den Finanzbehörden ist das erste Vorstandsmitglied alleine berechtigt.
 
  
 
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
 
==§ 8 Auflösung, Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks==
  
 
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref>
 
Löst sich der Verein auf oder fällt der bisherige steuerbegünstigte Zweck weg, so erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Verbleibendes Vermögen wird in diesem Fall an eine andere gemeinnützige, den Vereinszwecken nahe kommende Einrichtung überwiesen, die der Vorstand auswählt. <ref>Nach AO nötig für Gemeinnützigkeit.</ref>
 
Beschlossen am: ...2010
 
 
Unterschriften der Gründungsmitglieder: ...
 
  
  

Bitte kopiere keine Webseiten, die nicht deine eigenen sind, benutze keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne Erlaubnis des Urhebers!
Du gibst uns hiermit deine Zusage, dass du den Text selbst verfasst hast, dass der Text Allgemeingut (public domain) ist, oder dass der Urheber seine Zustimmung gegeben hat. Falls dieser Text bereits woanders veröffentlicht wurde, weise bitte auf der Diskussionsseite darauf hin. Bitte beachte, dass alle daten-speicherung.de-Beiträge automatisch unter der „Namensnennung 2.0 Deutschland“ stehen (siehe daten-speicherung.de:Urheberrechte für Einzelheiten). Falls du nicht möchtest, dass deine Arbeit hier von anderen verändert und verbreitet wird, dann klicke nicht auf „Seite speichern“.

Bitte beantworte die folgende Frage, um diese Seite speichern zu können (weitere Informationen):

Abbrechen Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)