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Entwurf Presseerklärung der Beschwerdeführer vom 20.11.2009:
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Pressemitteilung der Beschwerdeführer vom 11.03.2008:
  
==Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-Württemberg eingereicht==
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Urteil zum Kfz-Massenabgleich muss Folgen haben
  
Drei Autofahrer haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-Württemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die in Freiburg und im Schwarzwald wohnhaften Autofahrer monieren in ihrer Beschwerde,<ref>http://www.daten-speicherung.de/data/Beschwerdeschrift_Kfz-Massenscanning_BW_2009-11-13.pdf</ref> das von der schwarz-gelben Landtagsmehrheit 2008 beschlossene Polizeigesetz lasse "in Abwesenheit jeder Gefahr" eine automatisierte Massenkontrolle des öffentlichen Straßenverkehrs zu. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert seien, müssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs "mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen".
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Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag den verdachtslosen
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Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsdateien für verfassungswidrig erklärt. Die Beschwerdeführer begrüßen das Urteil und fordern auch von den nicht unmittelbar betroffenen Bundesländern die Abschaffung ihrer entsprechenden Ermächtigungen. Darüber hinaus bedeutet das Urteil das endgültige Aus für Pläne, an Flughäfen oder Bahnhöfen beliebige Menschen unter Verwendung biometrischer Verfahren mit Fahndungsdateien abzugleichen. Die entsprechende Forschung aus öffentlichen Mitteln muss eingestellt werden. Bei der Autobahnmaut muss durch eine Gesetzesänderung sicher gestellt werden, dass erhobene Daten unverzüglich wieder gelöscht werden; die derzeitige zwangsweise dreijährige Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig.
  
Automatische Kennzeichenlesegeräte ermöglichen es, den gesamten Fahrzeugverkehr auf einer Straße auf ausgeschriebene Kennzeichen hin zu durchsuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen der Länder Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben.<ref>http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html</ref> Nach Überprüfung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-württembergischen Gesetzes zur Einführung eines Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dieses Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz unbescholtener Bürger unvereinbar ist:
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(Zitate)
  
#In Baden-Württemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszuständigkeit für diesen Bereich ausschließlich dem Bund, also dem Deutschen Bundestag, zuweist. In der Strafprozessordnung ist ein massenhafter Abgleich des Straßenverkehrs aus gutem Grund nicht vorgesehen.
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Der Jurist Patrick Breyer, der den schleswig-holsteinischen Landtag vergeblich vor der Einführung des verfassungswidrigen Kfz-Scannings gewarnt hatte, erklärt: "Das heutige Urteil ist ein Armutszeugnis für die Landesregierungen von CDU und SPD, denen die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit unserer Verfassung bekannt sein musste. Wir brauchen Änderungen am Gesetzgebungsverfahren, um die Besorgnis erregende Zunahme verfassungswidriger Gesetze künftig zu bremsen. Eine unabhängige Grundrechteagentur sollte Gesetzentwürfe auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen. Darüber hinaus sollten zwei Fraktionen und der Bundespräsident das Recht erhalten, Gesetze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen."
#Die baden-württembergische Befugnis ist so unbestimmt und weit gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann und wie die Polizei von ihr Gebrauch macht. Diese Frage der polizeilichen Willkür zu überlassen, verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.
 
#Wird der Bürger nicht angehalten, erfährt er nicht, wann und unter welchen Umständen sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten worden ist. Daher können die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Regelfall nicht überprüfen. Nach dem Grundgesetz muss staatliches Handeln aber stets durch die Gerichte überprüfbar sein.
 
  
Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Beschwerde gegen ein ähnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. 1 BvR 1443/08).<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=262</ref> Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in München eine vom ADAC unterstützte Klage anhängig (Az. 10 BV 09.2641).<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=1697</ref> Der bayerische Landtag hat der Landesregierung im Oktober 20 kritische Fragen<ref>http://www.daten-speicherung.de/?p=1813</ref> zu der Maßnahme gestellt, etwa in wie vielen Fällen "überhaupt Folgemaßnahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen" wurden. Die neue schwarz-gelb-grüne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu "streichen".<ref>http://bildungsthema.de/__oneclick_uploads/2009/11/sl_dokument.pdf</ref>
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Die dem heutigen Urteil zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden
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richteten sich gegen das hessische und das schleswig-
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holsteinische Polizeigesetz, die beide den dauerhaften Einsatz
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automatischer Kennzeichenlesegeräte erlaubten, um Fahrzeuge zu
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melden, nach denen gefahndet wird. Der automatisierte Kfz-
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Kennzeichenabgleich erfolgte ungezielt und ohne Anlass. Ein solches
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massenhaftes Stochern im Nebel behandelt jeden Autofahrer wie einen
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potenziellen Straftäter und legt den Grundstein für einen immer
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umfangreicheren maschinellen Abgleich der Bevölkerung mit
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polizeilichen Datenbanken. Konkrete mit den Geräten erzielte Erfolge
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waren kaum zu vermelden. Vielmehr ist die Zahl gestohlener
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Kraftfahrzeuge zwischen 1993 und 2006 auch ohne Kfz-Massenabgleich
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um 83% zurückgegangen. Im praktischen Einsatz sind bis zu 40% der  
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gemeldeten "Treffer" fehlerhaft. Die schon heute eingesetzten Geräte
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sind in der Lage, pro Stunde mehrere tausend Fahrzeuge
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informationell abzugleichen. Auch wenn die Polizei versichert, sie
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habe kein Interesse an den Daten der Verkehrsteilnehmer, für die
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keine Fahndungsnotierung vorliegt, so werden zunächst doch alle
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Verkehrsteilnehmer durchgesiebt. Allein durch die  
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Möglichkeit automatischer Verkehrsüberwachung wird psychischer Druck erzeugt, der geeignet ist, die
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allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit zu beschränken.
  
Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die nun erhobene Beschwerde kann für 2010 oder 2011 gerechnet werden. Die Beschwerdeführer fordern den Baden-Württembergischen Landtag unabhängig davon auf, das Gesetz zum Kfz-Massenabgleich freiwillig wieder aufzuheben. "Das Kfz-Scanning bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller für operative Polizeiarbeit eingesetzt werden sollte", begründet Rechtsanwalt Udo Kauß von der Humanistischen Union, der die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.
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Der Kfz-Kennzeichenabgleich stellte im
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Kern einen Präzedenzfall einer allgemeinen, vorsorglichen
 +
Überwachung der Bevölkerung dar. Wäre eine generelle,  
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verdachtslose Kennzeichenüberwachung zugelassen worden, wäre der Überwachung der
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gesamten Bevölkerung durch permanenten Abgleich mit allen
 +
polizeilichen Fahndungsdatein der Weg eröffnet worden, etwa einer
 +
automatischen Überprüfung aller Inhaber eingeschalteter
 +
Mobiltelefone, einer permanenten, kontaktlosen Fahndung anhand von
 +
RFID-Chips in mitgeführten Ausweispapieren oder einer generellen
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biometrischen Gesichtserkennung an jeder Straßenecke. Solchen Überwachungsvorhaben hat das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben und damit unseren Freiheitsrechte erneut einen großen Dienst erwiesen.
  
Fußnoten:
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Die beiden hessischen und der schleswig-holsteinische Beschwerdeführer wurden durch den Freiburger Datenschutzexperten und Rechtsanwalt Dr. Kauß vertreten.
  
<references />
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Diese Pressemitteilung mit weiterführenden Links im Internet:
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http://www.daten-speicherung.de/?p=...
  
Ansprechpartner für Presseanfragen (bitte nicht veröffentlichen):
+
Ansprechpartner für Presseanfragen (bitte nicht veröffentlichen): <br>
 +
Rechtsanwalt Dr. Udo Kauss, Tel. ...<br>
 +
Roland Schäfer (Beschwerdeführer), Tel. ...<br>
 +
Dragan Pavlovic (Beschwerdeführer), Tel. ...<br>
 +
Patrick Breyer, Tel. ...

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