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Um Sicherheit zu gewährleisten, sind die damit betrauten Behörden auf präzise und bestandskräftige Gesetze angewiesen. Zugleich muss die Sicherheit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor Vor- und Fehlurteilen von Amtsträgern gewährleistet werden. In den Jahren bis 2009 ist beides zunehmend durch verfassungswidrige Gesetze beeinträchtigt worden, deren Unvereinbarkeit mit unseren Grundrechten von den Parlamenten nicht erkannt worden war.
 
Um Sicherheit zu gewährleisten, sind die damit betrauten Behörden auf präzise und bestandskräftige Gesetze angewiesen. Zugleich muss die Sicherheit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor Vor- und Fehlurteilen von Amtsträgern gewährleistet werden. In den Jahren bis 2009 ist beides zunehmend durch verfassungswidrige Gesetze beeinträchtigt worden, deren Unvereinbarkeit mit unseren Grundrechten von den Parlamenten nicht erkannt worden war.
  
Um die Vereinbarkeit von Gesetzen mit den Grundrechten besser zu sichern, wird es in Zukunft einen Grundrechtskontrollrat geben, in dem unabhängige Verfassungsexperten bereits im Entstehungsstadium Gesetzesvorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung begutachten. Das Gutachten ist unverbindlich, steht den Verfassern des Gesetzentwurfs und später dem Parlament aber für ihre Entscheidung zur Verfügung. Der Grundrechtskontrollrat untersteht alleine dem Parlament.
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Um die Vereinbarkeit von Gesetzen mit den Grundrechten besser zu sichern, wird es in Zukunft einen Grundrechtskontrollrat geben, in dem unabhängige Verfassungsexperten bereits im Entstehungsstadium Gesetzesvorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung begutachten. Das Gutachten ist unverbindlich, steht dem Parlament aber für seine Entscheidung zur Verfügung. Der Grundrechtskontrollrat untersteht alleine dem Parlament.
  
 
Um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, verzichtet das Parlament auf eine Regelung bereits dann, wenn sie das ernsthafte Risiko birgt, Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern zu verletzen ("Vorsichtsprinzip").
 
Um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, verzichtet das Parlament auf eine Regelung bereits dann, wenn sie das ernsthafte Risiko birgt, Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern zu verletzen ("Vorsichtsprinzip").

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