Bearbeiten von „Telekom-Skandal-Urteil“

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<div align="right">104</div>Um Zugang zu den Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] (im Folgenden: U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH]) zu erhalten, wandte sich der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] im Juli 20## an den ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Herr Gottschalch], der zu diesem Zeitpunkt als Angestellter der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] in dem von ihm geleiteten Bereich "$& #" [Anm.: Wirtschaftskriminalität/Gewinnabschöpfung] tätig war, wo er seit April 20## auf Initiative des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] eingesetzt worden war. Zuvor hatte H3 [Anm.: Herr Gottschalch] als Sicherheitsbeauftragter für das Konzern-Tochterunternehmen U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] gearbeitet. H3 [Anm.: Herr Gottschalch]s gute Kontakte zum Sicherheitsbereich der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] aus jener Zeit wollte sich der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] bei der geplanten Erhebung der Verbindungsdaten zunutze machen. Um H3 [Anm.: Herr Gottschalch] zur Mitarbeit zu veranlassen, gab der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gegenüber H3 [Anm.: Herr Gottschalch] wahrheitswidrig an, im Zusammenhang mit den Indiskretionen eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Journalisten L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] einen Ermittlungsauftrag vom Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] erhalten zu haben. Durch die Erhebung und Auswertung von Verbindungsdaten solle ermittelt werden, ob die Aufsichtsratsmitglieder X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] oder U6 [Anm.: Michael Löffler, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der DTAG] mit dem Journalisten L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] telefonischen Kontakt hätten. Er fragte H3 [Anm.: Herr Gottschalch], ob er die Mobilfunk-Verbindungsdaten von U5 [Anm.: T-Mobile] beschaffen könne, ohne den Zeugen T5 (Leiter der Unternehmenssicherheit der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH]) einzuschalten. H3 [Anm.: Herr Gottschalch], der keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] hatte und davon ausging, in einen höchst geheimen Auftrag aus der "Chefetage" der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] eingebunden zu werden, erklärte sich einverstanden, sich um die Beschaffung der Verbindungsdaten der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] zu kümmern. Hierbei schwor der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] den ihm untergebenen H3 [Anm.: Herr Gottschalch] – über das bei der U geltende "need-to-know-Prinzip" hinaus – auf absolute Vertraulichkeit ein.  
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<div align="right">104</div>Um Zugang zu den Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] (im Folgenden: U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH]) zu erhalten, wandte sich der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] im Juli 20## an den ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Frank Gottschalch], der zu diesem Zeitpunkt als Angestellter der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] in dem von ihm geleiteten Bereich "$& #" [Anm.: Wirtschaftskriminalität/Gewinnabschöpfung] tätig war, wo er seit April 20## auf Initiative des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] eingesetzt worden war. Zuvor hatte H3 [Anm.: Frank Gottschalch] als Sicherheitsbeauftragter für das Konzern-Tochterunternehmen U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] gearbeitet. H3 [Anm.: Frank Gottschalch]s gute Kontakte zum Sicherheitsbereich der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] aus jener Zeit wollte sich der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] bei der geplanten Erhebung der Verbindungsdaten zunutze machen. Um H3 [Anm.: Frank Gottschalch] zur Mitarbeit zu veranlassen, gab der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gegenüber H3 [Anm.: Frank Gottschalch] wahrheitswidrig an, im Zusammenhang mit den Indiskretionen eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Journalisten L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] einen Ermittlungsauftrag vom Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] erhalten zu haben. Durch die Erhebung und Auswertung von Verbindungsdaten solle ermittelt werden, ob die Aufsichtsratsmitglieder X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] oder U6 [Anm.: Michael Löffler, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der DTAG] mit dem Journalisten L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] telefonischen Kontakt hätten. Er fragte H3 [Anm.: Frank Gottschalch], ob er die Mobilfunk-Verbindungsdaten von U5 [Anm.: T-Mobile] beschaffen könne, ohne den Zeugen T5 (Leiter der Unternehmenssicherheit der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH]) einzuschalten. H3 [Anm.: Frank Gottschalch], der keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] hatte und davon ausging, in einen höchst geheimen Auftrag aus der "Chefetage" der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] eingebunden zu werden, erklärte sich einverstanden, sich um die Beschaffung der Verbindungsdaten der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] zu kümmern. Hierbei schwor der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] den ihm untergebenen H3 [Anm.: Frank Gottschalch] – über das bei der U geltende "need-to-know-Prinzip" hinaus – auf absolute Vertraulichkeit ein.  
  
<div align="right">105</div>H3 [Anm.: Herr Gottschalch] wandte sich sodann an den ehemaligs Mitangeklagten H4 [Anm.: Herr Grombach], der als Mitarbeiter der Unternehmenssicherheit bei der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] tätig war. H3 [Anm.: Herr Gottschalch] war während seiner Tätigkeit bei U5 [Anm.: T-Mobile] Vorgesetzter von H4 [Anm.: Herr Grombach] gewesen. Ihm war aus dieser Zeit bekannt, dass H4 [Anm.: Herr Grombach] von seinem Arbeitsplatz aus sowohl Zugriff auf das Kundenbestandssystem "D3 [Anm.: CARMEN]" als auch auf das Missbrauchserkennungssystem ("N3 [Anm.: MEGS]") hatte.
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<div align="right">105</div>H3 [Anm.: Frank Gottschalch] wandte sich sodann an den ehemaligs Mitangeklagten H4 [Anm.: Herr Grombach], der als Mitarbeiter der Unternehmenssicherheit bei der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] tätig war. H3 [Anm.: Frank Gottschalch] war während seiner Tätigkeit bei U5 [Anm.: T-Mobile] Vorgesetzter von H4 [Anm.: Herr Grombach] gewesen. Ihm war aus dieser Zeit bekannt, dass H4 [Anm.: Herr Grombach] von seinem Arbeitsplatz aus sowohl Zugriff auf das Kundenbestandssystem "D3 [Anm.: CARMEN]" als auch auf das Missbrauchserkennungssystem ("N3 [Anm.: MEGS]") hatte.
  
 
<div align="right">106</div>Bei dem Kundenbestandssystem "D3 [Anm.: CARMEN]" handelt es sich um ein System, in dem bis zu 90 Tage '''zurückliegende''' Kundendaten gespeichert werden, die zur Erstellung von Kundenrechnungen – auch solchen mit Einzelverbindungsnachweisen – benötigt werden. Es erfasst mithin nur solche Verbindungsdaten von U5 [Anm.: T-Mobile]-Kunden, die für die Rechnungslegung erforderlich sind – d.h. abgehende Anrufe und solche eingehenden Anrufe, die (z.B. wegen Entgegennahme im Ausland) vom Anschlussinhaber zu vergüten sind.  
 
<div align="right">106</div>Bei dem Kundenbestandssystem "D3 [Anm.: CARMEN]" handelt es sich um ein System, in dem bis zu 90 Tage '''zurückliegende''' Kundendaten gespeichert werden, die zur Erstellung von Kundenrechnungen – auch solchen mit Einzelverbindungsnachweisen – benötigt werden. Es erfasst mithin nur solche Verbindungsdaten von U5 [Anm.: T-Mobile]-Kunden, die für die Rechnungslegung erforderlich sind – d.h. abgehende Anrufe und solche eingehenden Anrufe, die (z.B. wegen Entgegennahme im Ausland) vom Anschlussinhaber zu vergüten sind.  
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<div align="right">107</div>Mit dem Missbrauchserkennungssystem "N3 [Anm.: MEGS]" können hingegen '''aktuelle''' Verbindungsdaten von einzelnen Mobilfunkanschlüssen erfasst werden. Das System kann sowohl die Verbindungsdaten der abgehenden Gespräche der "auf Überwachung gelegten" Nummer speichern, als auch die Verbindungsdaten der bei dieser Nummer eingehenden Gespräche. Hierdurch wird eine lückenlose Auflistung aller aus- und eingehenden Gesprächsverbindungen gewährleistet.
 
<div align="right">107</div>Mit dem Missbrauchserkennungssystem "N3 [Anm.: MEGS]" können hingegen '''aktuelle''' Verbindungsdaten von einzelnen Mobilfunkanschlüssen erfasst werden. Das System kann sowohl die Verbindungsdaten der abgehenden Gespräche der "auf Überwachung gelegten" Nummer speichern, als auch die Verbindungsdaten der bei dieser Nummer eingehenden Gespräche. Hierdurch wird eine lückenlose Auflistung aller aus- und eingehenden Gesprächsverbindungen gewährleistet.
  
<div align="right">108</div>Weder dem Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] noch H3 [Anm.: Herr Gottschalch] war damals die technische Besonderheit des Missbrauchserkennungssystems bekannt, die darin liegt, dass es bei einem Anruf der überwachten Nummer durch ein Mobilfunktelefon des U5 [Anm.: T-Mobile] Netzes die Nummer dieses Anrufers selbständig ebenfalls auf "Überwachung" legt, mit der Folge, dass nunmehr auch die aus- und eingehenden Anrufe dieser (automatisch auf Überwachung gelegten) Nummer solange gespeichert werden, bis die Erhebung dieser Anruferdaten durch die das System bedienende Person gezielt beendet wird.
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<div align="right">108</div>Weder dem Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] noch H3 [Anm.: Frank Gottschalch] war damals die technische Besonderheit des Missbrauchserkennungssystems bekannt, die darin liegt, dass es bei einem Anruf der überwachten Nummer durch ein Mobilfunktelefon des U5 [Anm.: T-Mobile] Netzes die Nummer dieses Anrufers selbständig ebenfalls auf "Überwachung" legt, mit der Folge, dass nunmehr auch die aus- und eingehenden Anrufe dieser (automatisch auf Überwachung gelegten) Nummer solange gespeichert werden, bis die Erhebung dieser Anruferdaten durch die das System bedienende Person gezielt beendet wird.
  
<div align="right">109</div>H3 [Anm.: Herr Gottschalch] teilte H4 [Anm.: Herr Grombach] mit, die L15 [Anm.: Konzernsicherheit] der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] benötige in einer äußerst geheimen Angelegenheit, die auf eine Beauftragung von "ganz oben" zurückgehe, seine Kenntnisse bei der Bedienung der vorgenannten Computersysteme und seine Mitarbeit. Er bat ihn darum, die Mobilfunkanschlüsse noch genauer zu bestimmender Personen "auf Überwachung zu legen", d.h. sämtliche ein- und ausgehenden Gespräche dieser Anschlüsse zu erfassen. H4 [Anm.: Herr Grombach] hatte keine Zweifel daran, dass das Projekt, in dem er um Mitarbeit gebeten wurde, auf eine Anordnung der Unternehmensspitze zurückging. Entsprechend erklärte er sich einverstanden, die erbetenen Verbindungsdaten in der Folgezeit im System der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] zu erfassen und diese per E-Mail an H3 [Anm.: Herr Gottschalch] weiterzuleiten. Hierbei ging er davon aus, dass die so gelieferten Daten von der L15 [Anm.: Konzernsicherheit] der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] selbständig ausgewertet werden würden.  
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<div align="right">109</div>H3 [Anm.: Frank Gottschalch] teilte H4 [Anm.: Herr Grombach] mit, die L15 [Anm.: Konzernsicherheit] der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] benötige in einer äußerst geheimen Angelegenheit, die auf eine Beauftragung von "ganz oben" zurückgehe, seine Kenntnisse bei der Bedienung der vorgenannten Computersysteme und seine Mitarbeit. Er bat ihn darum, die Mobilfunkanschlüsse noch genauer zu bestimmender Personen "auf Überwachung zu legen", d.h. sämtliche ein- und ausgehenden Gespräche dieser Anschlüsse zu erfassen. H4 [Anm.: Herr Grombach] hatte keine Zweifel daran, dass das Projekt, in dem er um Mitarbeit gebeten wurde, auf eine Anordnung der Unternehmensspitze zurückging. Entsprechend erklärte er sich einverstanden, die erbetenen Verbindungsdaten in der Folgezeit im System der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] zu erfassen und diese per E-Mail an H3 [Anm.: Frank Gottschalch] weiterzuleiten. Hierbei ging er davon aus, dass die so gelieferten Daten von der L15 [Anm.: Konzernsicherheit] der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] selbständig ausgewertet werden würden.  
  
 
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<div align="right">113</div>Nachdem H3 [Anm.: Herr Gottschalch] die Erhebung der Mobilfunk-Verbindungsdaten durch H4 [Anm.: Herr Grombach] sichergestellt hatte, übergab der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] dem H3 [Anm.: Herr Gottschalch] im Juli 20## einen Zettel mit den folgenden Telefonnummern, deren Verbindungsdaten absprachegemäß erhoben werden sollten.  
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<div align="right">113</div>Nachdem H3 [Anm.: Frank Gottschalch] die Erhebung der Mobilfunk-Verbindungsdaten durch H4 [Anm.: Herr Grombach] sichergestellt hatte, übergab der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] dem H3 [Anm.: Frank Gottschalch] im Juli 20## einen Zettel mit den folgenden Telefonnummern, deren Verbindungsdaten absprachegemäß erhoben werden sollten.  
  
 
<div align="right">114</div>Es handelte sich hierbei um folgende Rufnummern aus dem Mobilfunknetz:
 
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* L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky]: ####/#######, ####/#######.
 
* L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky]: ####/#######, ####/#######.
  
<div align="right">116</div>Auch gab der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] bestimmte Rufnummern aus dem Festnetz an den Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] weiter. H3 [Anm.: Herr Gottschalch] gab die Nummern an H4 [Anm.: Herr Grombach] weiter, der am ##.##.20## entsprechend der vorangegangenen Planung erstmals die Verbindungsdaten zu Telefonaten des Aufsichtsratsmitglieds U6 [Anm.: Michael Löffler, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der DTAG] – (rückwirkend ab dem ##.##.20##) – und des Zeugen X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] (rückwirkend ab Juni 20##) mittels des Systems "D3 [Anm.: CARMEN]" abrief. Da der Zeuge L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] nicht über einen U5 [Anm.: T-Mobile]-Anschluss verfügte, konnten dessen Verbindungsdaten nicht mit dem "D3 [Anm.: CARMEN]"-System rückwirkend erfasst werden. H4 [Anm.: Herr Grombach] fertigte am ##.##.20## von den abgerufenen Daten zunächst sogenannte "screenshots" (Bildschirmkopien) und sandte diese an H3 [Anm.: Herr Gottschalch], der die Daten – in Absprache mit dem Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] – an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] in C1 [Anm.: Berlin] zwecks Vornahme entsprechender Auswertungen weiterleitete.  
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<div align="right">116</div>Auch gab der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] bestimmte Rufnummern aus dem Festnetz an den Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] weiter. H3 [Anm.: Frank Gottschalch] gab die Nummern an H4 [Anm.: Herr Grombach] weiter, der am ##.##.20## entsprechend der vorangegangenen Planung erstmals die Verbindungsdaten zu Telefonaten des Aufsichtsratsmitglieds U6 [Anm.: Michael Löffler, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der DTAG] – (rückwirkend ab dem ##.##.20##) – und des Zeugen X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] (rückwirkend ab Juni 20##) mittels des Systems "D3 [Anm.: CARMEN]" abrief. Da der Zeuge L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] nicht über einen U5 [Anm.: T-Mobile]-Anschluss verfügte, konnten dessen Verbindungsdaten nicht mit dem "D3 [Anm.: CARMEN]"-System rückwirkend erfasst werden. H4 [Anm.: Herr Grombach] fertigte am ##.##.20## von den abgerufenen Daten zunächst sogenannte "screenshots" (Bildschirmkopien) und sandte diese an H3 [Anm.: Frank Gottschalch], der die Daten – in Absprache mit dem Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] – an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] in C1 [Anm.: Berlin] zwecks Vornahme entsprechender Auswertungen weiterleitete.  
  
 
<div align="right">117</div>H4 [Anm.: Herr Grombach] gab die genannten Mobilfunknummern zudem absprachegemäß in das "N3 [Anm.: MEGS]"-System ein, wodurch diese nunmehr fortlaufend überwacht wurden. Die Einspeisung der Verbindungsdaten in das System führte dazu, dass nicht nur alle ausgehenden Gespräche, sondern auch alle eingehenden Anrufe der überwachten Nummern erfasst und registriert wurden.
 
<div align="right">117</div>H4 [Anm.: Herr Grombach] gab die genannten Mobilfunknummern zudem absprachegemäß in das "N3 [Anm.: MEGS]"-System ein, wodurch diese nunmehr fortlaufend überwacht wurden. Die Einspeisung der Verbindungsdaten in das System führte dazu, dass nicht nur alle ausgehenden Gespräche, sondern auch alle eingehenden Anrufe der überwachten Nummern erfasst und registriert wurden.
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<div align="right">230</div>Aufgrund der beschriebenen Funktionsweise des "N3 [Anm.: MEGS]"-Systems wurden auch die Verbindungsdaten des N6 T13 (entspricht Fall 27 der Anklageschrift) gespeichert, weil dieser den Zeugen L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] auf dem überwachten Anschluss im fraglichen Zeitraum von einem U5 [Anm.: T-Mobile]-Anschluss kontaktierte.  
 
<div align="right">230</div>Aufgrund der beschriebenen Funktionsweise des "N3 [Anm.: MEGS]"-Systems wurden auch die Verbindungsdaten des N6 T13 (entspricht Fall 27 der Anklageschrift) gespeichert, weil dieser den Zeugen L3 [Anm.: Reinhard Kowalewsky] auf dem überwachten Anschluss im fraglichen Zeitraum von einem U5 [Anm.: T-Mobile]-Anschluss kontaktierte.  
  
<div align="right">231</div>Zunächst speicherte H3 [Anm.: Herr Gottschalch] die ihm von H4 [Anm.: Herr Grombach] übermittelten Daten auf Datenträgern in Form von USB-Sticks, später speicherte er sie auf dem Speichermedium eines mp-3 Spielers, den der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] ihm – auch zu diesem Zweck – mit den Worten geschenkt hatte, hier werde man sicher nicht nach Daten suchen. H3 [Anm.: Herr Gottschalch] übergab die Daten größtenteils an den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan], der diese wiederum an den gesondert verfolgten L6 [Anm.: Ralph Kühn] transferierte. Nach entsprechender Absprache leitete H3 [Anm.: Herr Gottschalch] die Daten teilweise auch direkt an L6 [Anm.: Ralph Kühn] oder einen der Mitarbeiter der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] weiter – u.a. durch Nutzung einer hierzu eigens eingerichteten, kennwortgeschützten "dropzone" (geheimer Speicherort im Internet). L6 [Anm.: Ralph Kühn] speicherte die Telefonverbindungsdaten anschließend in den Computersystemen der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] bzw. veranlasste deren Speicherung sowie die anschließende Auswertung hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Verbindungen als "verdächtig" einzustufen sind.
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<div align="right">231</div>Zunächst speicherte H3 [Anm.: Frank Gottschalch] die ihm von H4 [Anm.: Herr Grombach] übermittelten Daten auf Datenträgern in Form von USB-Sticks, später speicherte er sie auf dem Speichermedium eines mp-3 Spielers, den der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] ihm – auch zu diesem Zweck – mit den Worten geschenkt hatte, hier werde man sicher nicht nach Daten suchen. H3 [Anm.: Frank Gottschalch] übergab die Daten größtenteils an den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan], der diese wiederum an den gesondert verfolgten L6 [Anm.: Ralph Kühn] transferierte. Nach entsprechender Absprache leitete H3 [Anm.: Frank Gottschalch] die Daten teilweise auch direkt an L6 [Anm.: Ralph Kühn] oder einen der Mitarbeiter der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] weiter – u.a. durch Nutzung einer hierzu eigens eingerichteten, kennwortgeschützten "dropzone" (geheimer Speicherort im Internet). L6 [Anm.: Ralph Kühn] speicherte die Telefonverbindungsdaten anschließend in den Computersystemen der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] bzw. veranlasste deren Speicherung sowie die anschließende Auswertung hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Verbindungen als "verdächtig" einzustufen sind.
  
 
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<div align="right">243</div>9.
 
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<div align="right">244</div>Am ##.##.20## bat ein Mitarbeiter der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] im Einverständnis mit dem Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] den ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Herr Gottschalch] darum, auch die Telefonanschlüsse der Journalistin '''B1 Q3''' in das "Monitoring" einzubeziehen. Nach entsprechender Weiterleitung der Daten an H3 [Anm.: Herr Gottschalch] wurden von ihren Mobiltelefonen mit den Nummern ####/#######, ####/####### und ####/####### ebenfalls Verbindungsdaten erhoben. Für den Anschluss mit der Nummer ####/####### wurden – teils rückwirkend – Sammeldaten erfasst für die (sich teils überschneidenden) Zeiträume vom ##.08.20## bis zum ##.09.20##, vom ##.08.20## bis zum ##.09.20## und schließlich vom ##.09.20## bis zum ##.09.20##. Betreffend die Nummer ####/####### wurden Daten erfasst im Zeitraum vom ##.06.20## bis zum ##.07.20## sowie im Zeitraum vom ##.06.20## bis zum ##.09.20## (Fall 5 der Anklageschrift). Weiter wurden die Verbindungsdaten der Frau Q3 unter der Nummer ####/####### im Zeitraum vom ##.06.20## bis zum ##.08.## erfasst (Fall 4 der Anklageschrift); überdies erfolgte eine Erfassung für die Nummer ####/####### im Zeitraum vom ##.06.20## bis ##.07.20## (Fall 3 der Anklageschrift).  
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<div align="right">244</div>Am ##.##.20## bat ein Mitarbeiter der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] im Einverständnis mit dem Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] den ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Frank Gottschalch] darum, auch die Telefonanschlüsse der Journalistin '''B1 Q3''' in das "Monitoring" einzubeziehen. Nach entsprechender Weiterleitung der Daten an H3 [Anm.: Frank Gottschalch] wurden von ihren Mobiltelefonen mit den Nummern ####/#######, ####/####### und ####/####### ebenfalls Verbindungsdaten erhoben. Für den Anschluss mit der Nummer ####/####### wurden – teils rückwirkend – Sammeldaten erfasst für die (sich teils überschneidenden) Zeiträume vom ##.08.20## bis zum ##.09.20##, vom ##.08.20## bis zum ##.09.20## und schließlich vom ##.09.20## bis zum ##.09.20##. Betreffend die Nummer ####/####### wurden Daten erfasst im Zeitraum vom ##.06.20## bis zum ##.07.20## sowie im Zeitraum vom ##.06.20## bis zum ##.09.20## (Fall 5 der Anklageschrift). Weiter wurden die Verbindungsdaten der Frau Q3 unter der Nummer ####/####### im Zeitraum vom ##.06.20## bis zum ##.08.## erfasst (Fall 4 der Anklageschrift); überdies erfolgte eine Erfassung für die Nummer ####/####### im Zeitraum vom ##.06.20## bis ##.07.20## (Fall 3 der Anklageschrift).  
  
 
<div align="right">245</div>Am ##.##.20## suchte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] in seinem Büro auf und informierte ihn über das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung, die den Zeugen X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] belaste.
 
<div align="right">245</div>Am ##.##.20## suchte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] in seinem Büro auf und informierte ihn über das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung, die den Zeugen X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] belaste.
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<div align="right">251</div>Am ##.##.20## wurde der Zeuge X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] dann kurzfristig in das Büro von A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] im C2 [Anm.: Bonn]er Q1 gebeten. Im Beisein des Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] konfrontierte A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] den Zeugen X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] mit dem Vorwurf, geheime Informationen an die Presse weitergegeben zu haben. X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] räumte die Vorwürfe nicht ein, aufgrund seiner Reaktion gewannen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] – der das Gespräch schweigend verfolgt hatte – und A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] aber dennoch den Eindruck, die für die Indiskretionen gegenüber der Presse verantwortliche Person tatsächlich gefunden zu haben.  
 
<div align="right">251</div>Am ##.##.20## wurde der Zeuge X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] dann kurzfristig in das Büro von A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] im C2 [Anm.: Bonn]er Q1 gebeten. Im Beisein des Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] konfrontierte A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] den Zeugen X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] mit dem Vorwurf, geheime Informationen an die Presse weitergegeben zu haben. X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] räumte die Vorwürfe nicht ein, aufgrund seiner Reaktion gewannen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] – der das Gespräch schweigend verfolgt hatte – und A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] aber dennoch den Eindruck, die für die Indiskretionen gegenüber der Presse verantwortliche Person tatsächlich gefunden zu haben.  
  
<div align="right">252</div>Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober teilte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] dem ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Herr Gottschalch] mit, dass das Projekt beendet sei und er keine weiteren Daten benötige. Entsprechend stellten H3 [Anm.: Herr Gottschalch] und H4 [Anm.: Herr Grombach] ihre Tätigkeiten ein, wohingegen der Zeuge D6 [Anm.: Norbert Cox] – wie vom Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] auch beabsichtigt – die von ihm mit dem System "T7 [Anm: SigMon]" erfassten Daten weiterhin in der kennwortgeschützten Internet-"dropzone" ablegte.
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<div align="right">252</div>Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober teilte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] dem ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Frank Gottschalch] mit, dass das Projekt beendet sei und er keine weiteren Daten benötige. Entsprechend stellten H3 [Anm.: Frank Gottschalch] und H4 [Anm.: Herr Grombach] ihre Tätigkeiten ein, wohingegen der Zeuge D6 [Anm.: Norbert Cox] – wie vom Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] auch beabsichtigt – die von ihm mit dem System "T7 [Anm: SigMon]" erfassten Daten weiterhin in der kennwortgeschützten Internet-"dropzone" ablegte.
  
 
<div align="right">253</div>11.
 
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<div align="right">355</div>1.
 
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<div align="right">356</div>Der ehemals Mitangeklagte H3 [Anm.: Herr Gottschalch] freundete sich zunehmend mit dem Zeugen T5 (Sicherheitschef der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH]) an, den er auf Geheiß des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] zunächst nicht über die eigene Beteiligung an dem Projekt "S [Anm.: Rheingold]" informiert hatte. Aufgrund des wachsenden Vertrauensverhältnisses berichtete er ihm dann aber zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 20## von dem Projekt "S [Anm.: Rheingold]" und seinen eigenen Beitrag hierzu. Nach entsprechender Absprache der beiden verfasste H3 [Anm.: Herr Gottschalch] eine anonyme "Anzeige", in der er die Geschehnisse – einschließlich der Tatbeteiligung des H4 [Anm.: Herr Grombach] – schilderte. H3 [Anm.: Herr Gottschalch] übergab das Dokument an den Zeugen T5 zur weiteren Veranlassung. Dieser wandte sich an den Zeugen C9 [Anm.: Hans-Lucas Bauer] (Leiter der Abteilung Wirtschaftsstrafrecht der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG]) mit dem er H3 [Anm.:Herr Gottschalch] schließlich am ##.##.20## am Rande einer Wehrübung auf der I9 C2 [Anm.: Bonn] aufsuchte. In den Räumlichkeiten des C10 führten die drei ein Gespräch über die verfahrensgegenständliche Erhebung von Verbindungsdaten, soweit sie von H3 [Anm.: Herr Gottschalch] veranlasst worden war. Noch am selben Tag gab der ehemals Mitangeklagte H4 [Anm.: Herr Grombach] folgende eidesstattliche Versicherung ab:
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<div align="right">356</div>Der ehemals Mitangeklagte H3 [Anm.: Frank Gottschalch] freundete sich zunehmend mit dem Zeugen T5 (Sicherheitschef der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH]) an, den er auf Geheiß des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] zunächst nicht über die eigene Beteiligung an dem Projekt "S [Anm.: Rheingold]" informiert hatte. Aufgrund des wachsenden Vertrauensverhältnisses berichtete er ihm dann aber zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 20## von dem Projekt "S [Anm.: Rheingold]" und seinen eigenen Beitrag hierzu. Nach entsprechender Absprache der beiden verfasste H3 [Anm.: Frank Gottschalch] eine anonyme "Anzeige", in der er die Geschehnisse – einschließlich der Tatbeteiligung des H4 [Anm.: Herr Grombach] – schilderte. H3 [Anm.: Frank Gottschalch] übergab das Dokument an den Zeugen T5 zur weiteren Veranlassung. Dieser wandte sich an den Zeugen C9 [Anm.: Hans-Lucas Bauer] (Leiter der Abteilung Wirtschaftsstrafrecht der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG]) mit dem er H3 [Anm.: Frank Gottschalch] schließlich am ##.##.20## am Rande einer Wehrübung auf der I9 C2 [Anm.: Bonn] aufsuchte. In den Räumlichkeiten des C10 führten die drei ein Gespräch über die verfahrensgegenständliche Erhebung von Verbindungsdaten, soweit sie von H3 [Anm.: Frank Gottschalch] veranlasst worden war. Noch am selben Tag gab der ehemals Mitangeklagte H4 [Anm.: Herr Grombach] folgende eidesstattliche Versicherung ab:
  
<div align="right">357</div>"Hiermit erkläre ich eidesstattlich zur Vorlage bei Gericht, dass ich vor ca. 3 Jahren von einem mir namentlich bekannten Mitarbeiter der L15 [Anm.: Konzernsicherheit] U AG [Anm.: Deutsche Telekom AG], C2 [Anm.: Bonn], den streng vertraulichen Auftrag erhielt, zu 2 Mobilfunknummern Verbindungsdaten zu sichern und zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich um nicht personifizierte Dienstkarten der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG], C2 [Anm.: Bonn]. Hintergrund war, dass streng vertrauliche Informationen den Need-to-know-Personenkreis verlassen hatten und seitens der Geschäftsführung der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] ein Auftrag zur Klärung an die L15 [Anm.: Konzernsicherheit] ergangen ist. Auf Grund der als streng vertraulich klassifizierten Maßnahme wurde mir aufgetragen, auch meine Vorgesetzten nicht zu informieren. Um welche Rufnummern es sich gehandelt hat, weiß ich nicht mehr. Wer die Dienstkarte benutzt hat, ist mir auch nicht mehr bekannt. Der Auftrag wurde mir damals von G6 H3 [Anm.: Herr Gottschalch] (H3 [Anm.: Herr Gottschalch]) erteilt. Unterlagen zu diesem Vorgang gibt es keine.  
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<div align="right">357</div>"Hiermit erkläre ich eidesstattlich zur Vorlage bei Gericht, dass ich vor ca. 3 Jahren von einem mir namentlich bekannten Mitarbeiter der L15 [Anm.: Konzernsicherheit] U AG [Anm.: Deutsche Telekom AG], C2 [Anm.: Bonn], den streng vertraulichen Auftrag erhielt, zu 2 Mobilfunknummern Verbindungsdaten zu sichern und zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich um nicht personifizierte Dienstkarten der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG], C2 [Anm.: Bonn]. Hintergrund war, dass streng vertrauliche Informationen den Need-to-know-Personenkreis verlassen hatten und seitens der Geschäftsführung der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] ein Auftrag zur Klärung an die L15 [Anm.: Konzernsicherheit] ergangen ist. Auf Grund der als streng vertraulich klassifizierten Maßnahme wurde mir aufgetragen, auch meine Vorgesetzten nicht zu informieren. Um welche Rufnummern es sich gehandelt hat, weiß ich nicht mehr. Wer die Dienstkarte benutzt hat, ist mir auch nicht mehr bekannt. Der Auftrag wurde mir damals von G6 H3 [Anm.: Frank Gottschalch] (H3 [Anm.: Frank Gottschalch]) erteilt. Unterlagen zu diesem Vorgang gibt es keine.  
  
 
<div align="right">358</div>C2 [Anm.: Bonn], ##.##.20##
 
<div align="right">358</div>C2 [Anm.: Bonn], ##.##.20##
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<div align="right">359</div>$. H4 [Anm.: Herr Grombach]"
 
<div align="right">359</div>$. H4 [Anm.: Herr Grombach]"
  
<div align="right">360</div>Im Nachgang seiner Gespräche mit H3 [Anm.: Herr Gottschalch] und C9 [Anm.: Hans-Lucas Bauer] entschied sich der Zeuge T5, den Vorstandsvorsitzenden P [Anm.: René Obermann] über die Datenerhebungen im Hause der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] aus dem Jahr 20## zu informieren, zumal P [Anm.: René Obermann] zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] gewesen war. Am ##.##.20## fand das Gespräch der beiden statt, bei dem der Zeuge T5 den Vorstandsvorsitzenden über die Erhebung der Verbindungsdaten aus dem Mobilfunkbereich informierte.  
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<div align="right">360</div>Im Nachgang seiner Gespräche mit H3 [Anm.: Frank Gottschalch] und C9 [Anm.: Hans-Lucas Bauer] entschied sich der Zeuge T5, den Vorstandsvorsitzenden P [Anm.: René Obermann] über die Datenerhebungen im Hause der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] aus dem Jahr 20## zu informieren, zumal P [Anm.: René Obermann] zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der U5 GmbH [Anm: T-Mobile Deutschland GmbH] gewesen war. Am ##.##.20## fand das Gespräch der beiden statt, bei dem der Zeuge T5 den Vorstandsvorsitzenden über die Erhebung der Verbindungsdaten aus dem Mobilfunkbereich informierte.  
  
 
<div align="right">361</div>Am ##.##.20## befragten die Zeugen C [Anm.: Manfred Balz, Rechtsabteilung der DTAG] und C9 [Anm.: Hans-Lucas Bauer] den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan], wie es im Rahmen des ‚Vorgangs $$‘ zur Auftragserteilung gekommen sei und wie die Ermittlungen von Statten gegangen seien. Der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gab hierbei an, dass es sich bei den Ermittlungen um einen persönlichen Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden gehandelt habe und er ohne dessen Entbindungserklärung keine Sachverhaltsangaben machen werde. Die in seinem Tresor befindlichen Unterlagen zu dem Vorgang habe er vor etwa sechs Wochen bei Räumung seines privaten Tresors vernichtet. Der Zeuge C [Anm.: Manfred Balz, Rechtsabteilung der DTAG] sei bei der Auftragserteilung "fast dabei gewesen". Aus dem Gespräch vom ##.##.20## heraus sei es zur Erteilung des Auftrags an ihn gekommen. Der Zeuge S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] habe ihn an den Aufsichtsratsvorsitzenden verwiesen. Dieser habe ihm einen persönlichen Auftrag zur Sachverhaltsaufklärung erteilt bzw. den Auftrag des Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] bestätigt. Über das Vorgehen bei den Ermittlungen, insbesondere die Tatsache, dass Bestands- und Verbindungsdaten erhoben und ausgewertet werden, sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] nicht gesprochen worden. Es gebe jedoch eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG], dass keine Abhörmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Dies sei auch nicht geschehen. Im Übrigen seien auch nur Bestands- und Verbindungsdaten von Diensttelefonen ausgewertet worden, was von Teilen der Literatur als zulässig erachtet werde.  
 
<div align="right">361</div>Am ##.##.20## befragten die Zeugen C [Anm.: Manfred Balz, Rechtsabteilung der DTAG] und C9 [Anm.: Hans-Lucas Bauer] den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan], wie es im Rahmen des ‚Vorgangs $$‘ zur Auftragserteilung gekommen sei und wie die Ermittlungen von Statten gegangen seien. Der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gab hierbei an, dass es sich bei den Ermittlungen um einen persönlichen Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden gehandelt habe und er ohne dessen Entbindungserklärung keine Sachverhaltsangaben machen werde. Die in seinem Tresor befindlichen Unterlagen zu dem Vorgang habe er vor etwa sechs Wochen bei Räumung seines privaten Tresors vernichtet. Der Zeuge C [Anm.: Manfred Balz, Rechtsabteilung der DTAG] sei bei der Auftragserteilung "fast dabei gewesen". Aus dem Gespräch vom ##.##.20## heraus sei es zur Erteilung des Auftrags an ihn gekommen. Der Zeuge S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] habe ihn an den Aufsichtsratsvorsitzenden verwiesen. Dieser habe ihm einen persönlichen Auftrag zur Sachverhaltsaufklärung erteilt bzw. den Auftrag des Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] bestätigt. Über das Vorgehen bei den Ermittlungen, insbesondere die Tatsache, dass Bestands- und Verbindungsdaten erhoben und ausgewertet werden, sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] nicht gesprochen worden. Es gebe jedoch eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG], dass keine Abhörmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Dies sei auch nicht geschehen. Im Übrigen seien auch nur Bestands- und Verbindungsdaten von Diensttelefonen ausgewertet worden, was von Teilen der Literatur als zulässig erachtet werde.  
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<div align="right">363</div>2.
 
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<div align="right">364</div>Am ##.##.20## leitete der Vorstand der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] gegen den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 S [Anm.: Rheingold]. 1 Bundesdisziplinargesetz ein, welches die Erhebung von Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich zum Gegenstand hatte. Am ##.##.20## wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] ein Anhörungstermin durchgeführt, in dem er zur Sache unter anderem angab, der Auftrag sei ihm seinerzeit vom Vorstandsvorsitzenden, dem Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG], erteilt worden. Ihm seien keine konkreten Hinweise gegeben worden, wie der Auftrag zu erfüllen sei. Es habe derjenige aus dem Aufsichtsrat gefunden werden sollen, der die vertraulichen Informationen an die Presse gegeben hatte. Es habe mehrere Hinweise auf eine bestimmte Person gegeben. Die Überprüfung der Verbindungsdaten habe lediglich dazu dienen sollen, diese Hinweise zu bestätigen. Die betreffende Person habe eindeutig identifiziert werden können. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse seien nur Verbindungsdaten von dem zuvor identifizierten Aufsichtsratsmitglied erhoben worden. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder seien nicht von Interesse gewesen, weil diese zuvor aufgrund anderer Hinweise hätten ausgeschlossen werden können. Die ermittelten Daten seien durch eine Invers-Suche aus verschiedenen Datenbanken gewonnen worden. Es sei nicht die Aufgabe des Herrn H3 [Anm.: Herr Gottschalch] gewesen, alte Verbindungsdaten über Jahre hinweg zu speichern. Sein Auftrag an H3 [Anm.: Herr Gottschalch] habe darin bestanden, Kontakte von Gesprächen zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und dem Journalisten herauszufinden und an ihn zu melden. Hierzu sei es erforderlich gewesen, die abgehenden Gespräche vom dienstlichen Handy zu erfassen und auszuwerten. Anschließend hätten die Daten, die für den Auftrag ohne Bedeutung waren, sofort vernichtet werden müssen. Warum im Ergebnis so viele Daten vorlägen, könne er nicht nachvollziehen. Dies sei von dem Auftrag nicht gedeckt gewesen.  
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<div align="right">364</div>Am ##.##.20## leitete der Vorstand der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] gegen den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 S [Anm.: Rheingold]. 1 Bundesdisziplinargesetz ein, welches die Erhebung von Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich zum Gegenstand hatte. Am ##.##.20## wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] ein Anhörungstermin durchgeführt, in dem er zur Sache unter anderem angab, der Auftrag sei ihm seinerzeit vom Vorstandsvorsitzenden, dem Zeugen S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG], erteilt worden. Ihm seien keine konkreten Hinweise gegeben worden, wie der Auftrag zu erfüllen sei. Es habe derjenige aus dem Aufsichtsrat gefunden werden sollen, der die vertraulichen Informationen an die Presse gegeben hatte. Es habe mehrere Hinweise auf eine bestimmte Person gegeben. Die Überprüfung der Verbindungsdaten habe lediglich dazu dienen sollen, diese Hinweise zu bestätigen. Die betreffende Person habe eindeutig identifiziert werden können. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse seien nur Verbindungsdaten von dem zuvor identifizierten Aufsichtsratsmitglied erhoben worden. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder seien nicht von Interesse gewesen, weil diese zuvor aufgrund anderer Hinweise hätten ausgeschlossen werden können. Die ermittelten Daten seien durch eine Invers-Suche aus verschiedenen Datenbanken gewonnen worden. Es sei nicht die Aufgabe des Herrn H3 [Anm.: Frank Gottschalch] gewesen, alte Verbindungsdaten über Jahre hinweg zu speichern. Sein Auftrag an H3 [Anm.: Frank Gottschalch] habe darin bestanden, Kontakte von Gesprächen zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und dem Journalisten herauszufinden und an ihn zu melden. Hierzu sei es erforderlich gewesen, die abgehenden Gespräche vom dienstlichen Handy zu erfassen und auszuwerten. Anschließend hätten die Daten, die für den Auftrag ohne Bedeutung waren, sofort vernichtet werden müssen. Warum im Ergebnis so viele Daten vorlägen, könne er nicht nachvollziehen. Dies sei von dem Auftrag nicht gedeckt gewesen.  
  
 
<div align="right">365</div>Am ##.##.20## erließ der Zeuge T14 [Anm.: Thomas Sattelberger, Personalvorstand] gegen den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] eine Disziplinarverfügung, in der ein Verweis gegen ihn verhängt wurde. Die Verfügung wurde aufgrund Rechtsmittelverzichts des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] rechtskräftig.
 
<div align="right">365</div>Am ##.##.20## erließ der Zeuge T14 [Anm.: Thomas Sattelberger, Personalvorstand] gegen den Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] eine Disziplinarverfügung, in der ein Verweis gegen ihn verhängt wurde. Die Verfügung wurde aufgrund Rechtsmittelverzichts des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] rechtskräftig.
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<div align="right">384</div>C [Anm.: Manfred Balz, Rechtsabteilung der DTAG].
 
<div align="right">384</div>C [Anm.: Manfred Balz, Rechtsabteilung der DTAG].
  
<div align="right">385</div>Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] – soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte – sowie den Einlassungen der ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Herr Gottschalch] und H4 [Anm.: Herr Grombach], auf den Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.  
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<div align="right">385</div>Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] – soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte – sowie den Einlassungen der ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Frank Gottschalch] und H4 [Anm.: Herr Grombach], auf den Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.  
  
 
<div align="right">386</div>Hierzu im Einzelnen:  
 
<div align="right">386</div>Hierzu im Einzelnen:  
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<div align="right">430</div>"Ich besprach mit ihm das grundsätzliche Vorgehen, nämlich zuerst durch eine Presseauswertung festzustellen, ob nicht auf diesem Weg Erkenntnisse zu gewinnen wären. Verbindungsdaten könnten später unterstützend hinzugezogen werden. Ich sprach auch über zwei Altfälle, die mir bekannt waren, einen, den die L15 [Anm.: Konzernsicherheit] selbst geführt hatte und auf den nachfolgend noch näher eingegangen werden soll und einen, der schon etwas länger zurücklag, und in dem die die UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] einem anderen großen deutschen Unternehmen Hilfestellung durch die Zurverfügungstellung von Verbindungsdaten geleistet hatte. Wir kamen überein, es wie von mir vorgeschlagen zu machen, also zunächst mit der Auswertung der zurückliegenden Veröffentlichungen zu beginnen. Außerdem vereinbarten wir strikte Vertraulichkeit, die auch meinen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn T [Anm.: Harald Steininger, damals Leiter der Konzernsicherheit der DTAG] umfasste. Bericht war ihm selbst zu erstatten."
 
<div align="right">430</div>"Ich besprach mit ihm das grundsätzliche Vorgehen, nämlich zuerst durch eine Presseauswertung festzustellen, ob nicht auf diesem Weg Erkenntnisse zu gewinnen wären. Verbindungsdaten könnten später unterstützend hinzugezogen werden. Ich sprach auch über zwei Altfälle, die mir bekannt waren, einen, den die L15 [Anm.: Konzernsicherheit] selbst geführt hatte und auf den nachfolgend noch näher eingegangen werden soll und einen, der schon etwas länger zurücklag, und in dem die die UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] einem anderen großen deutschen Unternehmen Hilfestellung durch die Zurverfügungstellung von Verbindungsdaten geleistet hatte. Wir kamen überein, es wie von mir vorgeschlagen zu machen, also zunächst mit der Auswertung der zurückliegenden Veröffentlichungen zu beginnen. Außerdem vereinbarten wir strikte Vertraulichkeit, die auch meinen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn T [Anm.: Harald Steininger, damals Leiter der Konzernsicherheit der DTAG] umfasste. Bericht war ihm selbst zu erstatten."
  
<div align="right">431</div>Er habe den Auftrag an die Firma P3 [Anm.: Network Deutschland] in C1 [Anm.: Berlin] gegeben. Es sei die sogenannte "Tapete" entstanden. Da die dort zusammengetragenen Informationen mit den Sitzungsdaten diverser Gremien der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] ergänzt werden sollten, habe er Herrn M [Anm.: Markus L.] und Frau T4 um Unterstützung gebeten. In der Folgezeit sei es zu mehreren Besuchen der Frau T4 und des Herrn H2 in C1 [Anm.: Berlin] gekommen. Ca. vier Wochen zuvor habe er die Auswertung der Verbindungsdaten veranlasst. Er habe H3 [Anm.: Herr Gottschalch] und D6 [Anm.: Norbert Cox] gebeten, P3 [Anm.: Network Deutschland] die Daten zur Verfügung zu stellen. Wohl im Frühjahr 20## habe er Herrn L2 [Anm.: Frank Michaelis] von U4 [Anm.: TORIBOS] eingeschaltet, weil dieser in der Vergangenheit schon einmal im Auftrag des ehemaligen Leiters der L15 [Anm.: Konzernsicherheit], Herrn L1, wegen Indiskretionen ermittelt und Herrn X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] als Informanten der Presse identifiziert habe. L2 [Anm.: Frank Michaelis] habe in Aussicht gestellt, seine Quelle aus dem Umfeld von H6 & K1 reaktivieren zu wollen. In diesem Zusammenhang habe er im August Rechtsanwalt H5 [Anm.: Walther Graf] damit beauftragt, ihm eine Hilfestellung zu geben, wie die Aussage eines Informanten in ein mögliches Verfahren eingeführt werden könne. Herrn S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] habe er – wie abgesprochen – zwischendurch ein paar Mal Bericht erstattet. Hierbei sei es auch um die Entlastung einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegangen, so z.B. des Herrn M3. Wohl im August oder September 20## habe er Herrn S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] die endgültigen Ermittlungsergebnisse präsentiert. Er habe S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] geraten, möglichst umgehend Herrn A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] zu informieren, was dann auch geschehen sei. Auf Vermittlung von S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] sei es kurz später zu einem Treffen mit A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] gekommen, dem er die Ermittlungsergebnisse ebenfalls habe vorstellen sollen. A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] habe ihn dann um eine Besprechung mit Rechtsanwalt I6 [Anm.: Michael Hoffmann-Becking, Rechtsanwalt] gebeten, die am ##.##.20## stattgefunden habe. Diesem habe er auch von der eidesstattlichen Versicherung berichtet, mit deren Vorlage in Zukunft fest zu rechnen gewesen sei. Zwischen dem ##.##.20## (als ihm die eidesstattlich Versicherung bereits vorgelegen habe) und dem ##.##.20## (Gespräch von S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG], X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] und A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG]) habe L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] ihn darauf angesprochen, was denn los sei, woraufhin er auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] verwiesen habe. Daraufhin habe L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] in seinem und T [Anm.: Harald Steininger, damals Leiter der Konzernsicherheit der DTAG] Beisein mit eingeschaltetem Lautsprecher bei S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] angerufen und Aufklärung verlangt. Es sei für denselben Tag eine Besprechung verabredet worden. Hierzu führte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] in seiner schriftlich ausgearbeiteten Einlassung aus:
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<div align="right">431</div>Er habe den Auftrag an die Firma P3 [Anm.: Network Deutschland] in C1 [Anm.: Berlin] gegeben. Es sei die sogenannte "Tapete" entstanden. Da die dort zusammengetragenen Informationen mit den Sitzungsdaten diverser Gremien der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] ergänzt werden sollten, habe er Herrn M [Anm.: Markus L.] und Frau T4 um Unterstützung gebeten. In der Folgezeit sei es zu mehreren Besuchen der Frau T4 und des Herrn H2 in C1 [Anm.: Berlin] gekommen. Ca. vier Wochen zuvor habe er die Auswertung der Verbindungsdaten veranlasst. Er habe H3 [Anm.: Frank Gottschalch] und D6 [Anm.: Norbert Cox] gebeten, P3 [Anm.: Network Deutschland] die Daten zur Verfügung zu stellen. Wohl im Frühjahr 20## habe er Herrn L2 [Anm.: Frank Michaelis] von U4 [Anm.: TORIBOS] eingeschaltet, weil dieser in der Vergangenheit schon einmal im Auftrag des ehemaligen Leiters der L15 [Anm.: Konzernsicherheit], Herrn L1, wegen Indiskretionen ermittelt und Herrn X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] als Informanten der Presse identifiziert habe. L2 [Anm.: Frank Michaelis] habe in Aussicht gestellt, seine Quelle aus dem Umfeld von H6 & K1 reaktivieren zu wollen. In diesem Zusammenhang habe er im August Rechtsanwalt H5 [Anm.: Walther Graf] damit beauftragt, ihm eine Hilfestellung zu geben, wie die Aussage eines Informanten in ein mögliches Verfahren eingeführt werden könne. Herrn S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] habe er – wie abgesprochen – zwischendurch ein paar Mal Bericht erstattet. Hierbei sei es auch um die Entlastung einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegangen, so z.B. des Herrn M3. Wohl im August oder September 20## habe er Herrn S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] die endgültigen Ermittlungsergebnisse präsentiert. Er habe S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] geraten, möglichst umgehend Herrn A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] zu informieren, was dann auch geschehen sei. Auf Vermittlung von S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] sei es kurz später zu einem Treffen mit A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] gekommen, dem er die Ermittlungsergebnisse ebenfalls habe vorstellen sollen. A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] habe ihn dann um eine Besprechung mit Rechtsanwalt I6 [Anm.: Michael Hoffmann-Becking, Rechtsanwalt] gebeten, die am ##.##.20## stattgefunden habe. Diesem habe er auch von der eidesstattlichen Versicherung berichtet, mit deren Vorlage in Zukunft fest zu rechnen gewesen sei. Zwischen dem ##.##.20## (als ihm die eidesstattlich Versicherung bereits vorgelegen habe) und dem ##.##.20## (Gespräch von S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG], X [Anm.: Wilhelm Wegner, damals Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Aufsichtsratsmitglied der DTAG] und A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG]) habe L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] ihn darauf angesprochen, was denn los sei, woraufhin er auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] verwiesen habe. Daraufhin habe L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] in seinem und T [Anm.: Harald Steininger, damals Leiter der Konzernsicherheit der DTAG] Beisein mit eingeschaltetem Lautsprecher bei S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] angerufen und Aufklärung verlangt. Es sei für denselben Tag eine Besprechung verabredet worden. Hierzu führte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] in seiner schriftlich ausgearbeiteten Einlassung aus:
  
 
<div align="right">432</div>"Ich konnte Herrn L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] nun informieren. In diesem Termin ist Herrn L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] auch die EV gezeigt worden. Herr L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] ist von Herrn S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] auch in meiner Gegenwart darüber informiert worden, dass Herr A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] eingebunden war, ..."
 
<div align="right">432</div>"Ich konnte Herrn L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] nun informieren. In diesem Termin ist Herrn L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] auch die EV gezeigt worden. Herr L5 [Anm.: Heinz Klinkhammer, damals Personalvorstand der DTAG] ist von Herrn S1 [Anm.: Kai-Uwe Ricke, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG] auch in meiner Gegenwart darüber informiert worden, dass Herr A [Anm.: Klaus Zumwinkel, damals Aufsichtsratsvorsitzender der DTAG] eingebunden war, ..."
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<div align="right">464</div>Hinsichtlich der Beauftragung der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] werden seine Angaben untermauert durch die Bekundungen des Zeugen H2 sowie des Zeugen KHK L14, der den gesondert verfolgten L6 [Anm.: Ralph Kühn], der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, als Vernehmungsbeamter befragt hat. In Bezug auf die Auftragserteilung an die U3 GmbH [Anm.: TORIBOS GmbH] wird die Einlassung des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] wiederum gestützt durch die Angaben des Zeugen H2, überdies durch die – zumindest hinsichtlich jenes Aspekts – nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L2 [Anm.: Frank Michaelis].  
 
<div align="right">464</div>Hinsichtlich der Beauftragung der P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] werden seine Angaben untermauert durch die Bekundungen des Zeugen H2 sowie des Zeugen KHK L14, der den gesondert verfolgten L6 [Anm.: Ralph Kühn], der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, als Vernehmungsbeamter befragt hat. In Bezug auf die Auftragserteilung an die U3 GmbH [Anm.: TORIBOS GmbH] wird die Einlassung des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] wiederum gestützt durch die Angaben des Zeugen H2, überdies durch die – zumindest hinsichtlich jenes Aspekts – nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L2 [Anm.: Frank Michaelis].  
  
<div align="right">465</div>Im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenerhebung nebst Weitergabe der Daten wird die Einlassung des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gestützt bzw. ergänzt durch die Angaben des Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] sowie die Einlassungen der ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Herr Gottschalch] und H4 [Anm.: Herr Grombach]. Der Zeuge D6 [Anm.: Norbert Cox] und der ehemals Mitangeklagte H3 [Anm.: Herr Gottschalch] bestätigten auch, dass der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] bei seiner Bitte um ihre Mithilfe eine "Beauftragung von oben" angeführt habe.  
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<div align="right">465</div>Im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenerhebung nebst Weitergabe der Daten wird die Einlassung des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gestützt bzw. ergänzt durch die Angaben des Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] sowie die Einlassungen der ehemals Mitangeklagten H3 [Anm.: Frank Gottschalch] und H4 [Anm.: Herr Grombach]. Der Zeuge D6 [Anm.: Norbert Cox] und der ehemals Mitangeklagte H3 [Anm.: Frank Gottschalch] bestätigten auch, dass der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] bei seiner Bitte um ihre Mithilfe eine "Beauftragung von oben" angeführt habe.  
  
 
<div align="right">466</div>Die Tatsachenfeststellungen zur Funktionsweise der Computersysteme "D3 [Anm.: CARMEN]", "N3 [Anm.: MEGS]" und "T7 [Anm: SigMon]", die zur Erfassung der an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] gelieferten Verbindungsdaten eingesetzt wurden, basieren auf den Aussagen des Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] und der Einlassung des ehemals Mitangeklagten H4 [Anm.: Herr Grombach].
 
<div align="right">466</div>Die Tatsachenfeststellungen zur Funktionsweise der Computersysteme "D3 [Anm.: CARMEN]", "N3 [Anm.: MEGS]" und "T7 [Anm: SigMon]", die zur Erfassung der an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] gelieferten Verbindungsdaten eingesetzt wurden, basieren auf den Aussagen des Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] und der Einlassung des ehemals Mitangeklagten H4 [Anm.: Herr Grombach].
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<div align="right">516</div>Durch seine Tätigkeit im Rahmen der Projekte "S [Anm.: Rheingold]" und "D5 [Anm.: Clipper]" hat sich der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in insgesamt sieben Fällen schuldig gemacht. Hierzu im Einzelnen:
 
<div align="right">516</div>Durch seine Tätigkeit im Rahmen der Projekte "S [Anm.: Rheingold]" und "D5 [Anm.: Clipper]" hat sich der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in insgesamt sieben Fällen schuldig gemacht. Hierzu im Einzelnen:
  
<div align="right">517</div>Durch die Lieferung der Telefonverbindungsdaten an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] hat der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gegenüber Dritten unbefugte Mitteilungen über solche Tatsachen gemacht, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. § 206 Abs. 5 S [Anm.: Rheingold]. 2 StGB stellt klar, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Als Beschäftigter der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] zählte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] auch zu dem in § 206 StGB genannten potentiellen Täterkreis. Die gelieferten Daten erlangte er gerade aufgrund seiner Stellung bei der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG]. Soweit er die Daten teilweise nicht eigenhändig an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] in C1 [Anm.: Berlin] lieferte, sondern diese von den ehemals Mitangeklagten H4 [Anm.: Herr Grombach] und H3 [Anm.: Herr Gottschalch] bzw. dem Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] weiterleiten bzw. in einer hierfür eigens eingerichteten, kennwortgeschützten Internet-dropzone ablegen ließ, steht dies der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] nicht entgegen. Denn dieses Vorgehen entsprach dem gemeinsamen, vom Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] maßgeblich bestimmten Plan der Beteiligten. Indem er die relevanten Telefonnummern zwecks Überwachung an H3 [Anm.: Herr Gottschalch] und D6 [Anm.: Norbert Cox] aushändigte, machte er Vorgaben dazu, hinsichtlich welcher Anschlüsse die – anschließend weiterzuleitenden – Datenerhebungen erfolgen sollten. Seine Tatherrschaft übte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] auch dadurch aus, dass er H3 [Anm.: Herr Gottschalch] die Mitteilung vom Ende des Projektes "S [Anm.: Rheingold]" machte und angab, von ihm keine weiteren Daten zu benötigen, wohingegen er D6 [Anm.: Norbert Cox] zur Vornahme weiterer Datenerfassungen (für das Projekt "D5 [Anm.: Clipper]") anhielt.  
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<div align="right">517</div>Durch die Lieferung der Telefonverbindungsdaten an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] hat der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] gegenüber Dritten unbefugte Mitteilungen über solche Tatsachen gemacht, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. § 206 Abs. 5 S [Anm.: Rheingold]. 2 StGB stellt klar, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Als Beschäftigter der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG] zählte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] auch zu dem in § 206 StGB genannten potentiellen Täterkreis. Die gelieferten Daten erlangte er gerade aufgrund seiner Stellung bei der UAG [Anm.: Deutsche Telekom AG]. Soweit er die Daten teilweise nicht eigenhändig an die P3 GmbH [Anm.: Network Deutschland GmbH] in C1 [Anm.: Berlin] lieferte, sondern diese von den ehemals Mitangeklagten H4 [Anm.: Herr Grombach] und H3 [Anm.: Frank Gottschalch] bzw. dem Zeugen D6 [Anm.: Norbert Cox] weiterleiten bzw. in einer hierfür eigens eingerichteten, kennwortgeschützten Internet-dropzone ablegen ließ, steht dies der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] nicht entgegen. Denn dieses Vorgehen entsprach dem gemeinsamen, vom Angeklagten [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] maßgeblich bestimmten Plan der Beteiligten. Indem er die relevanten Telefonnummern zwecks Überwachung an H3 [Anm.: Frank Gottschalch] und D6 [Anm.: Norbert Cox] aushändigte, machte er Vorgaben dazu, hinsichtlich welcher Anschlüsse die – anschließend weiterzuleitenden – Datenerhebungen erfolgen sollten. Seine Tatherrschaft übte der Angeklagte [Anm.: Klaus-Dieter Trzeschan] auch dadurch aus, dass er H3 [Anm.: Frank Gottschalch] die Mitteilung vom Ende des Projektes "S [Anm.: Rheingold]" machte und angab, von ihm keine weiteren Daten zu benötigen, wohingegen er D6 [Anm.: Norbert Cox] zur Vornahme weiterer Datenerfassungen (für das Projekt "D5 [Anm.: Clipper]") anhielt.  
  
 
<div align="right">518</div>In wie vielen Einzelschritten die Datenlieferungen erfolgten, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Allerdings steht fest, dass sich die gezielte Verbindungsdatenerfassung nebst unbefugter Weitergabe der Daten gegen insgesamt sieben Personen richtete, und zwar gegen
 
<div align="right">518</div>In wie vielen Einzelschritten die Datenlieferungen erfolgten, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Allerdings steht fest, dass sich die gezielte Verbindungsdatenerfassung nebst unbefugter Weitergabe der Daten gegen insgesamt sieben Personen richtete, und zwar gegen

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